Fallende Dachziegel kontra „Nobelkarosse“ – ein Schadenbeispiel der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in ihrem Wohnhaus, welches auch gleichzeitig ihr Geschäftshaus ist. Bei einer Windböe lösen sich einige brüchige, nicht mehr ganz vollständig zementierte Ziegel, die krachend zu Boden fallen. Eine parkende „Nobelkarosse“ wird dadurch erheblich beschädigt. Ein Sachverständigengutachten beziffert den Schaden auf ca. 8000€. Sie haben keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und schalten eine sehr namenhafte Rechtsanwaltskanzlei ein, die diesen Schadensersatzanspruch des geschädigten Pkw-Besitzers abwehren soll. Er ist der Meinung, dass er zivilrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ihr Haus ist zwar schon fast 90 Jahre alt, wurde aber in den 90er Jahren kostspielig saniert. Auch das Dach wurde damals neu eingedeckt. Dass sich jetzt ein paar Ziegel gelöst haben, dürfte man nicht Ihnen, sondern müsste man dem Wettergott anlasten.

Ist diese Rechtsmeinung richtig?

Schadenbeispiel Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Der geschädigte Besitzer dieser Nobelkarosse hat im Rahmen der unerlaubten Handlung zwei Anspruchsnormen zur Verfügung: §§ 823 und §§836 BGB. Wahrscheinlich wird er sich für den Weg entscheiden, der ihn schneller zu seinem Ziel führt, nämlich Entschädigung. Zunächst muss jedoch geklärt werden, ob die Voraussetzung des § 836 BGB erfüllt werden.

Durch den 1) Einsturz oder die Ablösung eines Gebäudeteils muss ein Personen- oder Sachschaden entstanden sein. Als „abgelöste Teile“ sind nach dieser Vorschrift nur solche Sachen zu verstehen, die zur Herstellung des Werkes eingefügt oder aus baulichen Gründen zu baulichen Zwecken angebracht worden sind. Darunter versteht man z.B. Schornsteine, Dachstühle und Dachziegel, nicht dagegen Blumentöpfe am Fenster, Eiszapfen oder Schneelawinen. Als Teil eines Gebäudes sind außerdem von der Rechtsprechung anerkannt: Balkon, Fensterläden, Torflügel, Stücke einer Jalousie, Dachfenster, Dachaufsätze, Platte eines Welldaches, Verputz eines Hauses, an einem Haus angebrachte Straßenlampen, eine an der Wand angeschraubte Duschkabine.

2) Der Einsturz bzw. in diesem Fall die Ablösung muss die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung sein. In diesem Fall kommt nur eine „mangelhafte Unterhaltung“ in Frage, da die Sanierung schon über 40 Jahre zurück liegt und eine Windböe nicht richtig befestigte Ziegel runter wehen konnte.

3) Der Anspruchsgegner muss Eigenbesitzer des Grundstücks sein. In unserem Beispiel ist dies gegeben.

4) Die Haftung entfällt, wenn der Besitzer den Entlastungsbeweis führt, dass er während der Besitzzeit zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Zur ordnungsgemäßen Unterhaltung gehört die regelmäßige Prüfung des Gebäudes. In diesem Fall könnte man als Entlastungsbeweis gelten lassen, wenn Sie regelmäßig, vor allem kurz vor dem Schadensereignis, die Bedachung durch eine Fachfirma haben überprüfen lassen. Dies haben Sie aber nicht angeordnet. Seit 40 Jahren ist am Dach handwerklich nichts mehr gemacht worden. Sie haben keine Exkulpationsmöglichkeit. Der geschädigte Pkw-Besitzer wird mit seiner Rechtsauffassung zum Zuge kommen. Sie werden sich trotz Rechtsanwaltshilfe nicht der Zahlungsverpflichtung entziehen können. In diesem Fall wäre ein Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung von Vorteil gewesen, da diese den Eigenschaden des Versicherungsnehmers vorleistungspflichtig reguliert.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, eine private Haftpflicht oder irgendeine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen, wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Ich bin ein unabhängiger Versicherungsmakler, habe langjährige Erfahrung und erstelle Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie erreichen über diesen Link auch meinen online Rechner aber ich empfehle immer ein individuelles Angebot, denn ich möchte das Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler kann ich durch mein Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage und bin jederzeit gerne für Sie da.

Bildquelle: Rolf Handke  / pixelio.de