Aufsichtspflicht der Eltern – Ein Schadenbeispiel der Privathaftpflicht

Im Folgenden werden wir uns mit Schäden beschäftigen, die Minderjährige verursachen können, für die eventuell ein „Aufsichtspflichtiger“ belangt werden kann. Stellen Sie sich vor: Das junge Ehepaar Müller besucht mit dem 6 ½ Jahre alten Sohn Max gute Bekannte, die sie zu einem gemütlichen Kaffee eingeladen haben. Diese gegenseitigen Einladungen erfolgen in regelmäßigen zeitlichen Abständen.

Schadenbeispiel Privathaftpflicht

Sohn Max ist ein wohlerzogenes Kind, aggressives Verhalten kommt bei ihm nicht vor. Während der angeregten Unterhaltung der Erwachsenen inspiziert Max ein wenig das Wohnzimmer. Es ist ihm etwas langweilig, weil er ohne gleichaltrige Spielgefährten auskommen muss. Von einem Bild an der Wand ist er besonders fasziniert. Vor lauter Begeisterung übersieht er leider einen niedrigen Beistelltisch mit einer sehr schönen Jugendstillampe. Er stolpert deshalb und reißt die wertvolle Tischlampe zu Boden, ein Schaden von ca. 2000€ entsteht. Nach Überwindung des Schocks beruhigt Herr Müller seinen Gastgeber mit den Worten, dass für diesen Schaden seine PHV aufkommt. Gerade wegen derartiger Fälle habe man damals diese Versicherung abgeschlossen.

Nun stellt sich die Frage, ob diese rechtliche Schlussfolgerung von Herrn Müller nicht etwas voreilig ist?

Diese Schadenssituation ist bei einem Beratungsgespräch ein Hauptargument für den Abschluss einer PHV. Trotzdem kann es im Schadensfall zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung kommen, weil die Haftungssituation vom Versicherungsnehmer wegen mangelhafter Rechtskenntnisse oft falsch beurteilt wird. Zunächst einmal muss die Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden:

  • 1. Ansprüche gegen den 6 ½ Jahre alten Max scheitern, weil er in diesem Alter noch nicht deliktfähig ist.
  • 2. Können die Ansprüche gegen die Eltern von Max erhoben werden?

a)      Das Ehepaar Müller hat gegenüber dem aufsichtsbedürftigen Sohn Max kraft Gesetzes eine Aufsichtspflicht.

b)      Der Minderjährige muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig eine unerlaubte Handlung begangen haben. Max hat in unserem Fall eine Tischlampe beschädigt.

c)       Diese Haftung der Aufsichtspflichtigen trifft aber dann nicht zu, wenn das Ehepaar Müller nachweist, dass es seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.

Jeder Schadensfall in diesem Bereich ist ein Einzelfall. Jeder Einzelfall muss umfassend gewürdigt werden. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Vorausschaubarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seiner jeweiligen Verhaltensweise zugemutet werden kann. Max ist nach obiger Schilderung ein wohlerzogenes Kind ohne Neigung zu Aggressionen.

Ehepaar Müller hat sich schon öfters zum Kaffeetrinken in diesem Wohnzimmer aufgehalten; für Max war auch diese Umgebung ziemlich vertraut. Er ist auch bereits 6 Jahre alt und ziemlich vernünftig. Deshalb war es nicht erforderlich, ihn ständig im Auge zu behalten. Ehepaar Müller hat daher in diesem speziellen Fall sicherlich alles zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Notwendige getan. Aus diesem Grund besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Eltern von Max. Trotzdem wird Ehepaar Müller mit diesem Ergebnis nicht zufrieden sein; denn in der Praxis sieht es dann so aus, dass sie in diesem Fall aus „moralischem Grund“ den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Aus rein rechtlichen Erwägungen hat aber die Versicherung zur Abwehr unberechtigter Forderungen durch eigene erforderliche Recherchen diesen Entlastungsnachweis zu erbringen. Der Versicherungsnehmer bringt gegenüber Verwandten/Freunden nicht von sich aus Entlastungsgründe. Er will, dass ohne lange Rechtsprüfung gezahlt wird.

Wie ist dieses Dilemma zu lösen?

Bekannt unter der Bezeichnung „Kinderschadensklausel“ sagt die Versicherung auch dann eine Leistung zu, wenn ein mitversichertes Kind unter 7 Jahren einen Schaden verursacht, für den nach dem Gesetz weder das Kind noch der Aufsichtspflichtige haftet. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherungsnehmer zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Leistung an den Geschädigten ausdrücklich wünscht und der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann. Erst dann leistet die Versicherung bis ca. maximal 5000€. Damit aber nicht genug. Einige Versicherungsgesellschaften sind dazu übergegangen, über diesen Rahmen hinaus mit folgendem Passus ihren PHV-Schutz zu erweitern.

Schäden durch deliktunfähige Kinder bei Erhaltung der Aufsichtspflicht:

„Verursachen mitversicherte minderjährige Kinder einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, werden wir uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung beträgt in derartigen Fällen je Schadensereignis 15 000€“.

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind für einen Schaden, den sie einem anderen hinzufügen, dann verantwortlich, wenn sich bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Nach BGH reicht es aus, wenn der Minderjährige allgemeines Verständnis dafür hat, dass sein Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann. Falls dies bejaht wird, ergeht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Heranwachsenden, mit dem 30 Jahre lang eine Vollstreckung betrieben werden kann. Verfügt der Minderjährige zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht über ein eigenes Vermögen, kann spätestens wenn der Schädiger in das Berufsleben tritt oder erbt, er laufend zu Zahlungen herangezogen werden. Bei besonders extremen Fällen kann das zu einer jahrelangen finanziellen Dauerbelastung führen. Hier finden sie noch einmal eine Kurzübersicht über die Haftungssituation  von Minderjährigen nach Altersstruktur bzw. der Eltern im Deliktbereich mitaufgenommen.

AlterSchadensersatzpflicht des KindesSchadensersatzpflicht der Eltern
0-7NeinJa, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird.

Nein, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wird.

ab vollendetem 7. Lebensjahr-18 JahreJa, wenn das Kind die erforderliche Einsicht hat, um seine Verantwortung zu erkennenJa, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird.

Nein, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wird.

ab 18JaNein

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, eine private Haftpflicht oder irgendeine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen, wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Ich bin ein unabhängiger Versicherungsmakler, habe langjährige Erfahrung und erstelle Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie erreichen über diesen Link auch meinen online Rechner aber ich empfehle immer ein individuelles Angebot, denn ich möchte das Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler kann ich durch mein Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage und bin jederzeit gerne für Sie da.

Bildquelle: rudolf ortner  / pixelio.de