Jogger „Leichtfuß“ mit/ohne Haftpflichtversicherung – ein Schadenbeispiel

Wie wichtig eine Haftpflichtversicherung werden kann, soll anhand von einem weiteren Privathaftpflichtversicherung Schadenbeispiel demonstriert werden: Sachverhalt: An einer unübersichtlichen Stelle eines Waldweges, der sehr gerne zwecks „körperlicher Ertüchtigung“ von Joggern und Mountainbikern benutzt wird, kommt es zu einem folgenschweren Zusammenstoß zwischen einem Jogger und einem Radfahrer. Herbert Leichtfuß heißt der „Gehkünstler“, nach eigenen Angaben hat er nur eine Rechtschutzversicherung, aber keine private Haftpflichtversicherung. Kollisionspartner Dr. Zahnlos ist ein begeisterter Mountainbike-Fahrer. Er ist ein junger, sehr erfolgreicher Zahnarzt, der seit drei Jahren eine eigene Praxis leitet. Gegenüber Versicherungen ist er aufgeschlossen, hat u.a. auch eine Rechtschutzversicherung und eine private Haftpflichtversicherung, die in der betrieblichen Haftpflichtversicherung integriert ist.

Was ist passiert?

Wie es zu diesem folgenschweren Unfall gekommen ist, ist im Vorfeld der Untersuchungen nicht 100%ig geklärt. Aber nach Aussagen von einigen Waldspaziergängern ist Herr Leichtfuß unter Missachtung der Verkehrsregeln auf der linken Straßenseite gelaufen. Wegen der Unübersichtlichkeit der Strecke an dieser Stelle konnte Herr Dr. Zahnlos Herrn Leichtfuß nicht mehr rechtzeitig ausweichen. Für Herrn Leichtfuß ist diese Kollision glimpflich ausgegangen. Er kam mit ein paar Hautabschürfungen und blauen Flecken davon. Den jungen Zahnarzt hingegen hat es schwer erwischt. Beim Sturz vom Rad hat er sich einen sehr komplizierten Handbruch zugezogen. Durch diese Verletzung konnte er fast drei Monate nicht arbeiten. Da Herr Leichtfuß gut verdient und ein bisschen Vermögen hat, hat der geschädigte Doktor auch wenig Skrupel, gegen ihn zivilrechtlich vorzugehen. Er hat neben einem Personenschaden in erster Linie einen sehr hohen Vermögensfolgeschaden erlitten (hoher Verdienstausfall, kein Gewinn, weiterhin laufende Kosten etc.). Auf Anraten seines Rechtsanwaltes wird auch eine Schmerzensgeldforderung gegen den Schädiger erhoben. Die Rechtversicherung hat auch zur gerichtlichen Schadensersatzforderung ihres Versicherungsnehmers Dr. Zahnlos ihr „placet“ gegeben. Als dann auch noch von der Krankenversicherung ein schreiben mit sehr hohen Geldleistungsanprüchen bei Herrn Leichtfuß eintrifft, ist dessen nervlicher Zustand als „beängstigend schlecht“ zu bezeichnen. Er ist jetzt ziemlich allein mit seinen Sorgen. Da ein Prozess vor dem Landgericht droht, hat Herr Leichtfuß einen Rechtsanwalt nehmen müssen. Dieser hat seine Tätigkeit für ihn erst von einem „ansehnlichen Vorschuss“ abhängig gemacht, den er vorab auch bezahlt.

Warum hilft in diesem Fall auch keine Rechtsschutzversicherung, die ihm zumindest anfallende Rechtsanwalt- bzw. Gerichtskosten abnehmen könnte?

Selbst die umfangreichste Rechtschutzversicherung übernimmt nicht diese Kosten, weil ein sogenannter „Schadensersatzrechtschutz“ nur eigene Haftpflichtansprüche absichert. Die Schadensersatzforderungen, die sich gegen den Schädiger richten, lösen zusammengefasst folgende Folgen aus:

  • Zeitverlust; Ärger und Stress
  • Auseinandersetzung mit dem geschädigten/anderen Anspruchstellern
  • Sorgen
  • Finanzielle Belastungen, unter Umständen vielleicht sogar Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz

Bei unserem Privathaftpflichtversicherung Schadenbeispiel ist unser Herr Leichtfuß ohne eine Haftpflichtversicherung dem Schicksal ziemlich „schutzlos“ ausgeliefert. Inwiefern verändert sich seine Situation, wenn er eine private Haftpflichtversicherung gehabt hätte? Bei dieser Konstellation ist Herr Leichtfuß nicht mehr allein. Ein Haftpflichtversicherungsvertrag steht ihm jetzt zur Seite, den er mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Nachdem Schädiger Leichtfuß den Schaden an seine Versicherung gemeldet hat, übernimmt u. a. die Versicherung die Rechtsprüfung, inwieweit der Schadensersatz von Herrn Zahnlos gegen Leichtfuß zurücklehnen und abwarten, wie wohl diese Rechtsstreitigkeit für ihn ausgeht. Mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind folgende Vorteile verbunden:

  • Als Laie ohne juristische Kenntnisse kann er kaum mit Erfolg gegen Schadensersatzansprüche ankämpfen. Er benötigt vielmehr Rechtshilfe, die von der Versicherung kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die gesamte Rechtsangelegenheit wird ihm dadurch abgenommen.
  • Auch werden unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten von ihm ferngehalten.
  • Unberechtigte Ansprüche werden für ihn abgewehrt, berechtigte Forderungen hingegen bezahlt. Im letzten Fall hat der Versicherungsnehmer gegen die Versicherung einen Befreiungsanspruch, die dem geschädigten Dritten zugute kommt. Der Fall „Leichtfuß“ mit der Sachverhaltsdarstellung ohne/mit Haftpflichtversicherung ist die beste Argumentationshilfe.

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Bildquelle: Rainer Sturm  / pixelio.de
S. Hofschlaeger / pixelio.de

Aufsichtspflicht der Eltern – Ein Schadenbeispiel der Privathaftpflicht

Im Folgenden werden wir uns mit Schäden beschäftigen, die Minderjährige verursachen können, für die eventuell ein „Aufsichtspflichtiger“ belangt werden kann. Stellen Sie sich vor: Das junge Ehepaar Müller besucht mit dem 6 ½ Jahre alten Sohn Max gute Bekannte, die sie zu einem gemütlichen Kaffee eingeladen haben. Diese gegenseitigen Einladungen erfolgen in regelmäßigen zeitlichen Abständen.

Schadenbeispiel Privathaftpflicht

Sohn Max ist ein wohlerzogenes Kind, aggressives Verhalten kommt bei ihm nicht vor. Während der angeregten Unterhaltung der Erwachsenen inspiziert Max ein wenig das Wohnzimmer. Es ist ihm etwas langweilig, weil er ohne gleichaltrige Spielgefährten auskommen muss. Von einem Bild an der Wand ist er besonders fasziniert. Vor lauter Begeisterung übersieht er leider einen niedrigen Beistelltisch mit einer sehr schönen Jugendstillampe. Er stolpert deshalb und reißt die wertvolle Tischlampe zu Boden, ein Schaden von ca. 2000€ entsteht. Nach Überwindung des Schocks beruhigt Herr Müller seinen Gastgeber mit den Worten, dass für diesen Schaden seine PHV aufkommt. Gerade wegen derartiger Fälle habe man damals diese Versicherung abgeschlossen.

Nun stellt sich die Frage, ob diese rechtliche Schlussfolgerung von Herrn Müller nicht etwas voreilig ist?

Diese Schadenssituation ist bei einem Beratungsgespräch ein Hauptargument für den Abschluss einer PHV. Trotzdem kann es im Schadensfall zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung kommen, weil die Haftungssituation vom Versicherungsnehmer wegen mangelhafter Rechtskenntnisse oft falsch beurteilt wird. Zunächst einmal muss die Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden:

  • 1. Ansprüche gegen den 6 ½ Jahre alten Max scheitern, weil er in diesem Alter noch nicht deliktfähig ist.
  • 2. Können die Ansprüche gegen die Eltern von Max erhoben werden?

a)      Das Ehepaar Müller hat gegenüber dem aufsichtsbedürftigen Sohn Max kraft Gesetzes eine Aufsichtspflicht.

b)      Der Minderjährige muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig eine unerlaubte Handlung begangen haben. Max hat in unserem Fall eine Tischlampe beschädigt.

c)       Diese Haftung der Aufsichtspflichtigen trifft aber dann nicht zu, wenn das Ehepaar Müller nachweist, dass es seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.

Jeder Schadensfall in diesem Bereich ist ein Einzelfall. Jeder Einzelfall muss umfassend gewürdigt werden. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Vorausschaubarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seiner jeweiligen Verhaltensweise zugemutet werden kann. Max ist nach obiger Schilderung ein wohlerzogenes Kind ohne Neigung zu Aggressionen.

Ehepaar Müller hat sich schon öfters zum Kaffeetrinken in diesem Wohnzimmer aufgehalten; für Max war auch diese Umgebung ziemlich vertraut. Er ist auch bereits 6 Jahre alt und ziemlich vernünftig. Deshalb war es nicht erforderlich, ihn ständig im Auge zu behalten. Ehepaar Müller hat daher in diesem speziellen Fall sicherlich alles zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Notwendige getan. Aus diesem Grund besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Eltern von Max. Trotzdem wird Ehepaar Müller mit diesem Ergebnis nicht zufrieden sein; denn in der Praxis sieht es dann so aus, dass sie in diesem Fall aus „moralischem Grund“ den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Aus rein rechtlichen Erwägungen hat aber die Versicherung zur Abwehr unberechtigter Forderungen durch eigene erforderliche Recherchen diesen Entlastungsnachweis zu erbringen. Der Versicherungsnehmer bringt gegenüber Verwandten/Freunden nicht von sich aus Entlastungsgründe. Er will, dass ohne lange Rechtsprüfung gezahlt wird.

Wie ist dieses Dilemma zu lösen?

Bekannt unter der Bezeichnung „Kinderschadensklausel“ sagt die Versicherung auch dann eine Leistung zu, wenn ein mitversichertes Kind unter 7 Jahren einen Schaden verursacht, für den nach dem Gesetz weder das Kind noch der Aufsichtspflichtige haftet. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherungsnehmer zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Leistung an den Geschädigten ausdrücklich wünscht und der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann. Erst dann leistet die Versicherung bis ca. maximal 5000€. Damit aber nicht genug. Einige Versicherungsgesellschaften sind dazu übergegangen, über diesen Rahmen hinaus mit folgendem Passus ihren PHV-Schutz zu erweitern.

Schäden durch deliktunfähige Kinder bei Erhaltung der Aufsichtspflicht:

„Verursachen mitversicherte minderjährige Kinder einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, werden wir uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung beträgt in derartigen Fällen je Schadensereignis 15 000€“.

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind für einen Schaden, den sie einem anderen hinzufügen, dann verantwortlich, wenn sich bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Nach BGH reicht es aus, wenn der Minderjährige allgemeines Verständnis dafür hat, dass sein Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann. Falls dies bejaht wird, ergeht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Heranwachsenden, mit dem 30 Jahre lang eine Vollstreckung betrieben werden kann. Verfügt der Minderjährige zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht über ein eigenes Vermögen, kann spätestens wenn der Schädiger in das Berufsleben tritt oder erbt, er laufend zu Zahlungen herangezogen werden. Bei besonders extremen Fällen kann das zu einer jahrelangen finanziellen Dauerbelastung führen. Hier finden sie noch einmal eine Kurzübersicht über die Haftungssituation  von Minderjährigen nach Altersstruktur bzw. der Eltern im Deliktbereich mitaufgenommen.

AlterSchadensersatzpflicht des KindesSchadensersatzpflicht der Eltern
0-7NeinJa, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird.

Nein, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wird.

ab vollendetem 7. Lebensjahr-18 JahreJa, wenn das Kind die erforderliche Einsicht hat, um seine Verantwortung zu erkennenJa, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird.

Nein, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wird.

ab 18JaNein

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Bildquelle: rudolf ortner  / pixelio.de

Fallende Dachziegel kontra „Nobelkarosse“ – ein Schadenbeispiel der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in ihrem Wohnhaus, welches auch gleichzeitig ihr Geschäftshaus ist. Bei einer Windböe lösen sich einige brüchige, nicht mehr ganz vollständig zementierte Ziegel, die krachend zu Boden fallen. Eine parkende „Nobelkarosse“ wird dadurch erheblich beschädigt. Ein Sachverständigengutachten beziffert den Schaden auf ca. 8000€. Sie haben keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und schalten eine sehr namenhafte Rechtsanwaltskanzlei ein, die diesen Schadensersatzanspruch des geschädigten Pkw-Besitzers abwehren soll. Er ist der Meinung, dass er zivilrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ihr Haus ist zwar schon fast 90 Jahre alt, wurde aber in den 90er Jahren kostspielig saniert. Auch das Dach wurde damals neu eingedeckt. Dass sich jetzt ein paar Ziegel gelöst haben, dürfte man nicht Ihnen, sondern müsste man dem Wettergott anlasten.

Ist diese Rechtsmeinung richtig?

Schadenbeispiel Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Der geschädigte Besitzer dieser Nobelkarosse hat im Rahmen der unerlaubten Handlung zwei Anspruchsnormen zur Verfügung: §§ 823 und §§836 BGB. Wahrscheinlich wird er sich für den Weg entscheiden, der ihn schneller zu seinem Ziel führt, nämlich Entschädigung. Zunächst muss jedoch geklärt werden, ob die Voraussetzung des § 836 BGB erfüllt werden.

Durch den 1) Einsturz oder die Ablösung eines Gebäudeteils muss ein Personen- oder Sachschaden entstanden sein. Als „abgelöste Teile“ sind nach dieser Vorschrift nur solche Sachen zu verstehen, die zur Herstellung des Werkes eingefügt oder aus baulichen Gründen zu baulichen Zwecken angebracht worden sind. Darunter versteht man z.B. Schornsteine, Dachstühle und Dachziegel, nicht dagegen Blumentöpfe am Fenster, Eiszapfen oder Schneelawinen. Als Teil eines Gebäudes sind außerdem von der Rechtsprechung anerkannt: Balkon, Fensterläden, Torflügel, Stücke einer Jalousie, Dachfenster, Dachaufsätze, Platte eines Welldaches, Verputz eines Hauses, an einem Haus angebrachte Straßenlampen, eine an der Wand angeschraubte Duschkabine.

2) Der Einsturz bzw. in diesem Fall die Ablösung muss die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung sein. In diesem Fall kommt nur eine „mangelhafte Unterhaltung“ in Frage, da die Sanierung schon über 40 Jahre zurück liegt und eine Windböe nicht richtig befestigte Ziegel runter wehen konnte.

3) Der Anspruchsgegner muss Eigenbesitzer des Grundstücks sein. In unserem Beispiel ist dies gegeben.

4) Die Haftung entfällt, wenn der Besitzer den Entlastungsbeweis führt, dass er während der Besitzzeit zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Zur ordnungsgemäßen Unterhaltung gehört die regelmäßige Prüfung des Gebäudes. In diesem Fall könnte man als Entlastungsbeweis gelten lassen, wenn Sie regelmäßig, vor allem kurz vor dem Schadensereignis, die Bedachung durch eine Fachfirma haben überprüfen lassen. Dies haben Sie aber nicht angeordnet. Seit 40 Jahren ist am Dach handwerklich nichts mehr gemacht worden. Sie haben keine Exkulpationsmöglichkeit. Der geschädigte Pkw-Besitzer wird mit seiner Rechtsauffassung zum Zuge kommen. Sie werden sich trotz Rechtsanwaltshilfe nicht der Zahlungsverpflichtung entziehen können. In diesem Fall wäre ein Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung von Vorteil gewesen, da diese den Eigenschaden des Versicherungsnehmers vorleistungspflichtig reguliert.

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Ich freue mich auf Ihre Anfrage und bin jederzeit gerne für Sie da.

Bildquelle: Rolf Handke  / pixelio.de